Allgemeine Geschäftsbedingungen(AGB-2021)

 

A GRUNDLEGENDE VEREINBARUNGEN

 

1. Allgemeines

 

1.1 Die hier aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von der Hansa Novex GmbH zu erbringenden Lieferungen und Leistungen, sollten in den dazugehörigen Verträgen nicht andere Vereinbarungen getroffen worden sein.

1.2 Der durch die Hansa Novex GmbH zu erbringende Leistungsumfang ergibt sich aus den jeweiligen Verträgen.

1.3 Die Hansa Novex GmbH ist grundsätzlich dazu berechtigt, Teilleistungen durch Dritte erledigen zu lassen.

1.4 Der Auftraggeber ist dahingehend mitwirkungspflichtig, indem er der Hansa Novex GmbH eine E-Mailadresse mitteilt, an diese die Hansa Novex GmbH Informationen und Erklärungen das entsprechende Vertragsverhältnis betreffend, senden kann. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass diese Mailadresse stets aktuell ist und die eingehenden Mitteilungen der Hansa Novex GmbH entsprechend gelesen werden.

1.5 Die Mitwirkungspflicht seitens des Auftraggebers erstreckt sich ergänzend darauf, jegliche ihm mitgeteilten Angaben/Daten/Informationen zu vergleichen, beziehungsweise diese auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

1.6 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, Entsprechend den jeweils gültigen Vorschriften ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, die Liegenschaft vollständig mit einer messtechnischen Ausstattung zur Verbrauchserfassung ausrüsten zu lassen. Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet die messtechnische Verbrauchserfassung in einem ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand zu erhalten.

Durch den Auftraggeber selber eingebrachte Messgeräte entsprechen den gesetzlichen Anforderungen und er trägt dafür Sorge, dass diese Geräte innerhalb der Vertragslaufzeit stets den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

 

2. Gerätelieferung, Gerätemontage, Geräterückgabe Geräte

 

2.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Hansa Novex GmbH alle zur Umsetzung des geschlossenen Auftrages erforderlichen Informationen/Angaben – zum Beispiel über das Heiz-und/oder Installationssystem der betreffenden Liegenschaft – rechtzeitig, mind. jedoch mind. 4 Wochen vor der geplanten Montage zur Verfügung zu stellen, hierzu zählen insbesondere die Benennung insbesondere aller Wärme-/Kälte-und Wasserverbrauchsstellen. Für nachträgliche Änderungen, die Einfluss auf die Liegenschaft bzw. deren technische Einrichtung nehmen, gilt dies gleichermaßen.

Der Auftraggeber stellt Strom, Wasser sowie zum Montagebeginn eine instruierte Person (zum Beispiel Haustechniker/ Hausmeister) zur Einweisung der Monteure zur Verfügung. Der Zugang zu allen Räumen (wie zum Beispiel Leerwohnungen, Gemeinschafts-und Technik-räumen) zur Durchführung der vertragsgemäßen Arbeiten ist durch den Auftraggeber jederzeit zu gewährleisten. Die Durchführung der Arbeiten erfolgt auf der Grundlage der geltenden einschlägigen DIN-bzw. DIN-EN-Normen sowie der gültigen Einbauvorschriften der verwendeten Geräte.

2.2 Der Auftraggeber kann nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche aufrechnen und Zurückbehaltungsrechte ausüben, wenn sie sich aus dem der Forderung zugrundeliegenden Vertragsverhältnis ergeben. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung bleiben hiervon unberührt.

2.3 Die Hansa Novex GmbH ist bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentümer der gelieferten Messgeräte/Gegenstände.

2.4 Die Hansa Novex GmbH führt die Lieferung bzw. den Austausch der Geräte nach Ablauf der Eichgültigkeit vertragsgemäß durch, sofern der Auftraggeber den bestehenden Miet-/Wartungsvertrag nicht fristgerecht gekündigt hat.

2.5 Ordnungsgemäß gelieferte Ware wird nur in unversehrtem Zustand gegen Vorlage des Lieferscheines oder der Rechnungskopie zurückgenommen. Anfallende Versandkosten sind vom Auftraggeber zu zahlen, eine Abholung der Ware durch die Hansa Novex GmbH erfolgt nicht.

Die Rückgabe für etwaige Sonderanfertigungen ist ausgeschlossen. Der Nachweis eines niedrigeren Aufwands bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Bei Rückgabe eichpflichtiger Waren nach dem 30.11. des Auslieferungsjahres erfolgt eine gesonderte Rechnungsstellung über die anfallenden Eichgebühren bzw. das anfallende Konformitätsentgelt. Rücklieferungen werden höchstens bis zu drei Monaten nach Auslieferungsdatum akzeptiert.

 

3. Zahlungsbedingungen & Preise

 

3.1 Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

3.2 Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer auf eines der in der Rechnung angegebenen Konten fristgerecht zu leisten.

3.3 Die Hansa Novex GmbH ist bei Zahlungsverzug berechtigt,Mahngebühren zu berechnen.

3.4 Die Hansa Novex GmbH ist berechtigt, für den Abrechnungsdienst, den Rauchmelder-Service, die Montageleistungen, die Trinkwasseranalyse sowie weitere zusätzliche Leistungen preislich einseitig anzupassen. Über die neuen Konditionen erhält der Auftraggeber mind. 4 Wochen vor Inkrafttreten mittels Übersendung der neuen Preisliste Kenntnis.

Übersteigt die Preisanpassung der Hansa Novex GmbH mehr als 10% des zuletzt gültigen Gesamtpreises, so steht dem Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Das außerordentliche Kündigungsrecht hat der Auftraggeber schriftlich innerhalb von vier Wochen seit Mitteilung der Preisanpassung auszuüben. Kündigt der Auftraggeber form-und fristgerecht, wird die jeweilige Preisanpassung für die gekündigte Vertragsbeziehung nicht zugrunde gelegt.

Die Hansa Novex GmbH behält sich in derartigen Fällen vor, nur bei gesondertem Auftrag und Individualpreisen die erforderliche Leistung zu erbringen. Erfolgt kein Widerspruch seitens des Auftraggebers innerhalb der genannten Frist und Form, gilt die Preisanpassung als vereinbart.

3.5 Für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Abgaben/ Gebühren (darunter fallen z.B. die Mehrwertsteuer, die Eichgebühren/Konformitätsentgelte), und unabhängig der vorgenannten Regelungen, dann die Hansa Novex GmbH die Preise entsprechend anpassen.

 

4.Vertrag & Kündigung

 

4.1 Die Laufzeit der Verträge wird einzelvertraglich individuell geregelt. Die Mindestvertragslaufzeit bei Werk-und Dienstleistungsverträgen beträgt zwei Jahre.

4.2 Jeder Vertrag kann zum Ende der vereinbarten Laufzeit beziehungsweise zum Ablauf der nachfolgend beschriebenen Verlängerungszeiträume mit einer Frist von drei Monaten(gilt für Werk-und Dienstleistungsverträge) bzw. sechs Monaten (gilt für Mietverträge) gekündigt werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Kündigung bei der Hansa Novex GmbH maßgeblich. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Im Verkauf einer Immobilie durch den Auftraggeber liegt ausdrücklich kein wichtiger Grund vor. Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.

4.3 Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne von § 14 BGB verlängern sich nicht fristgemäß gekündigte Verträge nach Ablauf der vereinbarten Laufzeiten jeweils um den ursprünglichen vereinbarten Zeitraum. Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher handelt, verlängern sich nicht fristgerecht gekündigte Werk-oder Dienstleistungsverträge (zum Beispiel für die Abrechnungsdienstleistung, die Gerätewartung oder die Rauchwarnmelderprüfung) nach Ablauf der vertraglichen Festlaufzeit jeweils um ein Jahr. Zwischen dem Auftraggeber als Verbraucher und der Hansa Novex GmbH geschlossene Mietverträge verlängern sich um den Zeitraum der vereinbarten Festlaufzeit, jedoch höchstens um acht Jahre.

4.4 Wechseln die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft, bleibt der Auftraggeber Vertragspartner.

Der Erwerber kann durch schriftliche Erklärung der Übernahme der Rechte und Pflichten in die bestehenden Verträge eintreten, sofern die Hansa Novex GmbH dieser Erklärung zustimmt. Anderenfalls bleibt der ursprüngliche Auftraggeber aus diesem Vertrag der Hansa Novex GmbH gegenüber verpflichtet.

4.5 Die Hansa Novex GmbH ist berechtigt, die Leistung von der Vorauszahlung der Vergütung seitens des Auftraggebers abhängig zu machen, sollten begründete Zweifel an der Zahlungsfähig- bzw. Zahlungswilligkeit des Auftraggebers bestehen. Dieses Recht gilt unabhängig von möglichen ursprünglich vereinbarten Zahlungszielen oder von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge.

 

5.Gewährleistung/Haftung

 

5.1 Gewährleistung

 

5.1.1 Ist eine Abrechnung oder eine Dienstleistung durch von der Hansa Novex zu verantwortenden Gründen fehlerhaft, wird die Hansa Novex GmbH eine Korrektur der Abrechnung bzw. der entsprechenden Dienstleistung vornehmen.

5.1.2 Etwaige offensichtliche, bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung erkennbare Mängel, hat der Auftraggeber nach Lieferung von Sachen sowie der Erbringung von Werk-oder Dienstleistungen innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der betroffenen Leistung in Textform, schriftlich mitzuteilen, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Diese Frist findet keine Anwendung bei einem Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB).

Etwaige nicht offensichtliche Mängel hat der Auftraggeber, falls er Kaufmann ist, nach ihrer Entdeckung beziehungsweise nach Bekanntwerden oder ab dem Zeitpunkt, ab dem die Mängel dem Auftraggeber bekannt sein mussten, innerhalb der vorgenannten Frist schriftlich mitzuteilen.

5.1.3 Bei einem festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangel stehen dem Auftraggeber folgende Rechte zu:

a.) Dem Auftraggeber steht im Fall der Mangelhaftigkeit der Leistung das Recht zu, von der Hansa Novex GmbH Nacherfüllung zu verlangen.

b.) Der Hansa Novex GmbH steht das Wahlrecht zu, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung erfolgt.

Ein Anspruch des Auftraggebers auf eine bestimmte Art der Nacherfüllung besteht nicht. Eine Nacherfüllung erfolgt durch BRUNATA durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache oder durch Erbringung einer mangelfreien Leistung, bei Druck-, Schreib-, und Rechen-fehlern erfolgt eine Berichtigung des Fehlers. Sollte der Auftraggeber Verbraucher sein, hat dieser allerdings die Wahl, ob eine Nacherfüllung durch entsprechende Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung erfolgen soll. Sollte für die gewählte Art der Nacherfüllung die Kosten unverhältnismäßig hoch bzw. die Nacherfüllung unmöglich sein, ist die Hansa Novex GmbH berechtigt, die Nacherfüllung abzulehnen.

c.) Der Auftraggeber ist zum Rücktritt oder zur Minderung (Vergütungsreduzierung) berechtigt, sofern die Hansa Novex GmbH die Nacherfüllung verweigert sollte, die Nacherfüllung ergebnislos bleibt oder für den Auftraggeber unzumutbar ist. Der Auftraggeber hat als Voraussetzung für einen Rücktritt oder Minderung eine angemessene Frist von mindestens vier Wochen zur Nacherfüllung zu setzen. Ist diese Frist erfolglos abgelaufen sein, ist der Auftraggeber zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt es sei denn, eine Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.

5.1.4 Schäden und Mängel, welche durch Feuer, Frost, Nichtbeachtung der Einbau-, Betriebs-und Behandlungsvorschriften, unsachgemäße Behandlung, Beschädigungen infolge Überschreitens der festgelegten Betriebswerte, natürliche Abnutzung, ursprüngliche oder nachträgliche Änderung der Beschaffenheit des Wassers oder Heizmediums, insbesondere durch Eindringen von Fremdkörpern, Verschlammung, Verschmutzungen oder Abrosten, durch chemische, elektrische oder elektrolytische Einflüsse außerhalb des Verantwortungsbereiches der Hansa Novex GmbH wie z.B. Funklöcher oder Störungen der Funkstrecke oder andere unabwendbare Umstände entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen, sofern die Hansa Novex GmbH das Entstehen des Mangels bzw. der Schäden nicht zu vertreten hat.

 

5.2 Haftung

 

5.2.1 Die Hansa Novex GmbH haftet gegenüber dem Auftraggeber beziehungsweise ihrem Vertragspartner für eigene Pflichtverletzungen sowie für Pflichtverletzungen ihrer Organe und Erfüllungsgehilfen bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden oder ausgegebenen Garantien sowie bei Schäden, die in der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person bestehen, sowie im Falle zwingend gesetzlicher Ansprüche uneingeschränkt.

5.2.2 Im Übrigen wird die Haftung der Hansa Novex GmbH gegenüber dem Auftraggeber bzw. Vertragspartner für Pflichtverletzungen ihrer Organe und Erfüllungsgehilfen aus dem jeweiligem Vertragsverhältnis für einfach schuldhafte Verletzungen (einfache oder leichte Fahrlässigkeit) wesentlicher Vertragspflichten, mithin Pflichten, auf deren ordnungsgemäße Erfüllung der Auftraggeber beziehungsweise Vertragspartner zur Vertragsdurchführung regelmäßig vertraut und vertrauen darf, auf den typischerweise entstehenden, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Auftraggebers schützen, die ihm nach dem Inhalt des Vertrags und dessen Zweck gerade zu gewähren sind; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsmäßige Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Soweit die Haftung der Hansa Novex GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der persönlichen Haftung der Organe und Erfüllungsgehilfen der Hansa Novex GmbH.

5.2.3 Für Schäden, welche aus der fernmündlichen Übermittlung entstehen und auf fehlerhaften Angaben/Informationen des Auftraggebers beruhen, ist die Haftung ausgeschlossen.

5.2.4 Die Haftung der Hansa Novex GmbH ist im Fall des fahrlässigen Handelns, soweit der typischerweise entstehende, vorhersehbare Schaden nicht höher ist, wie folgt beschränkt:

Betriebshaftpflicht: 1.000.000,00 € je Versicherungsfall

Sachschäden: 1.000.000,00 € je Versicherungsfall

Vermögensschäden: 100.000,00 € je Versicherungsfall.

5.2.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Hansa Novex GmbH umgehend darüber zu informieren, wenn erkennbar möglicherweise höhere Schäden entstehen könnten.

5.2.6 Die genannten Regelungen zur Haftung gelten auch für die Folgen eines Brandes. Dies gilt gleichermaßen wenn Rauchmelder, Funkstrecken oder etwaige Zusatzausstattungen aufgrund eines Umstandes, den die Hansa Novex GmbH nicht zu vertreten hat, zum Zeitpunkt des Brandes nicht funktionsbereit sind beziehungsweise waren.

 

6.Datenschutz

 

Die Hansa Novex GmbH verpflichtet sich in der Geschäftsbeziehung als Auftragsverarbeiter die gesetzlichen Anforderungen der DS-GVO einzuhalten. Die Hansa Novex GmbH verarbeitet die ihr zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten nur gemäß der abgeschlossenen Verträge und der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Zum Schutz der Daten hat die Hansa Novex GmbH technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen durch- bzw. eingeführt. Die Maßnahmen unterliegen einer regelmäßigen Prüfung und werden kontinuierlich dem technologischen Fortschritt angepasst. Die Hansa Novex GmbH weist den Auftraggeber darauf hin, dass dieser die Nutzer der Immobilie über den Zweck, den Umfang und die Art der Datenverarbeitung durch Hansa Novex GmbH in Kenntnis zu setzen hat.

 

7.Sonstiges

 

7.1 Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, gelten alle übrigen Bestimmungen fort.

7.2 Alle Mitteilungen sind in Textform entweder per Post an Hansa Novex GmbH Alter Teichweg 55, 22049 Hamburg; per E-Mail an info@hansa-novex.de zu richten, es sei denn, es ist in anderer Form vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben.

7.3 Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.

7.4 Die Hansa Novex GmbH ist berechtigt, eine SCHUFA-Auskunft einzuholen.

7.5 Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, wird für jegliche Ansprüche aus der Vertragsbeziehung zwischen Auftraggeber und der Hansa Novex GmbH als Gerichtsstand Hamburg vereinbart. Sofern der Auftraggeber keinen Wohnsitz im Inland hat, ist bezüglich des Gerichtsstandes eine Anwendung der Regelung gemäß § 23 ZPO zu berücksichtigen, wonach sich der Gerichtsstand wegen vermögensrechtlicher Ansprüche nach der Belegenheit des Vermögens des Vertragspartners der Hansa Novex GmbH zum Beispiel dem Immobilieneigentum richtet.

7.6 Verbraucherinformation zur Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle:

Die Hansa Novex GmbH ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

Vereinbarungen I.Gerätemiete

 

1.Allgemeines

 

1.1 Die Geräte werden dem Auftraggeber mietweise zur Verfügung gestellt und bleiben somit Eigentum der Hansa Novex GmbH. Die Verbindung mit einem Grundstück oder Gebäude erfolgt nur zu vorübergehendem Zweck im Sinne des § 95 BGB. Sollte der Auftraggeber nicht gleichzeitig der Eigentümer sein, hat dieser den Eigentümer entsprechend zu informieren.

1.2 Nach Ablauf des Vertrages hat der Auftraggeber die Geräte unverzüglich an die Hansa Novex GmbH zurückzugeben. Soll die Demontage durch die Hansa Novex GmbH erfolgen, bedarf es der gesonderten Beauftragung seitens des Auftraggebers. Die Kosten der Demontage von Geräten nach Ablauf des Vertrages gehen zu Lasten des Auftraggebers.

1.3 Setzt der Auftraggeber nach Beendigung des Mietverhältnisses den Gebrauch der Geräte fort, hat die Hansa Novex GmbH Ansprüche auf Entschädigung gemäß § 546a BGB.

1.4 Bei der Gerätemiete trägt der Auftraggeber die Gefahr der vorsätzlichen beziehungsweise fahrlässigen Beschädigung oder des Verlustes der Geräte sofern nicht die Hansa Novex GmbH für die Beschädigung verantwortlich ist. Müssen beschädigte oder verschwundene Geräte ersetzt werden, ist der Auftraggeber zur Schadensersatzzahlung verpflichtet. Die Höhe des Schadensersatzes entspricht dem Aufwand für die Hansa Novex GmbH zur Wiederherstellung (Montage-und Sonderleistungen sowie Ersatzlieferungen) gemäß gültiger Preisliste. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Schäden an den Geräten beziehungsweise einen Verlust sofort an die Hansa Novex GmbH zu melden.

 

2.Vertrag/Kündigung

 

2.1 Wird die Hansa Novex GmbH während der vertraglich vereinbarten Laufzeit mit der Lieferung/Montage zusätzlicher Mietgeräte des gleichen Typs beauftragt, erweitern diese den bestehenden Vertrag. Die Preisermittlung erfolgt auf Grundlage des vereinbarten Preises für diesen Gerätetyp mittels Dreisatz. Das bedeutet, die zu erfüllende Gesamtmietrate wird dabei durch die Restlaufzeit geteilt.

2.2 Kündigt der Auftraggeber außerordentlich, so ist er neben der Geräterückgabe zu Schadensersatz verpflichtet. Als Schadensersatz werden die noch ausstehenden Mietraten sofort fällig gestellt, die ohne Kündigung noch bis zum ordentlichen Ende des Vertrages angefallen wären. Zusätzlich werden Bearbeitungskosten gemäß gültiger Preisliste geltend gemacht. Dem Auftraggeber ist es dennoch erlaubt, den Nachweis zu erbringen, dass der Hansa Novex GmbH kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Hansa Novex GmbH kann allerdings bei Nachweis auch einen höheren Schaden geltend machen.

2.3 Kündigt die Hansa Novex GmbH außerordentlich aus triftigem Grund, so ist der Auftraggeber neben der Geräterückgabe zu Schadensersatz verpflichtet. Als Schadensersatz werden die noch ausstehenden Mietraten sofort fällig gestellt, die ohne Kündigung noch bis zum ordentlichen Ende des Vertrages angefallen wären. Hierüber erhält der Auftraggeber ein entsprechendes Vertragsangebot. Dem Auftraggeber ist es dennoch erlaubt, den Nachweis zu erbringen, dass der Hansa Novex GmbH kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Hansa Novex GmbH kann allerdings bei Nachweis auch einen höheren Schaden geltend machen.

 

Vereinbarungen II.Gerätewartung

 

1.Vertrag/Kündigung

 

1.1 Endet der Gerätewartungsvertrag –aus von der Hansa Novex GmbH nicht zu verantwortenden Gründen – vor Ablauf der entsprechenden Austauschintervalle, enden damit auch die vertraglichen Leistungspflichten der Hansa Novex GmbH. Eine Rückzahlung geleisteter Zahlungen erfolgt nicht.

1.2 Wird die Hansa Novex GmbH während der Laufzeit mit der Lieferung/Montage zusätzlicher Wartungsgeräte des gleichen Typs beauftragt, erweitern diese den bestehenden Vertrag. Die Preisermittlung erfolgt auf Grundlage des vereinbarten Preises für diesen Gerätetyp mittels Dreisatz. Das bedeutet, dass die zu erfüllende, reguläre Gesamtwartungsrate durch die Restlaufzeit geteilt wird.

1.3 Für Fremdgeräte, die für die Erstellung der Abrechnung notwendig und die im Wartungsvertrag enthalten sind, übernimmt die Hansa Novex GmbH nur die Überwachung des Austauschzeitpunktes sowie den Austausch der Geräte im Jahr des Ablaufs ihrer Eichgültigkeit.

 

 

2.Gewährleistung/Haftung

Für bereits bei Vertragsabschluss installierte Fremdgeräte ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

 

III.Abrechnungsdienst

 

1.Allgemeines

 

1.1 Vor Erstellung der ersten Abrechnung, sowie vor Durchführung von Servicearbeiten in allen zukünftigen Abrechnungsjahren, hat der Auftraggeber auf den von der Hansa Novex GmbH zur Verfügung gestellten Formularen alle erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über die Liegenschaft, die Heizungsanlage, den Verteilungsschlüssel, die Namen der Nutzer sowie die Grundkostenschlüssel (z.B. Flächengrößenangaben). Der Auftraggeber hat der Hansa Novex GmbH alle Änderungen in der Liegenschaft, die für die Verbrauchserfassung von Bedeutung sind, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

1.2 Die Verbrauchserfassungsgeräte müssen zu dem bekanntgegebenen Hauptablesetermin für die Durchführung der vertragsgemäßen Arbeiten frei zugänglich sein.

1.3 Die Hansa Novex GmbH ist weder verpflichtet die Ablesewerte durch den Nutzer gegenzeichnen zu lassen, noch dem Nutzer eine Ablesequittung auszuhändigen.

1.4 Wenn für die Abrechnung keine Verbrauchswerte vorliegen, insbesondere wegen nicht zugänglicher, fehlender, defekter oder nicht im Betrieb befindlicher Erfassungsgeräte, ermoittelt die Hansa Novex GmbH die Werte über eine kostenpflichtige Verbrauchsschätzung. Die Berechnung erfolgt gemäß der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste.

1.5 Die Hansa Novex GmbH benötigt vom Auftraggeber für die Erstellung der Abrechnung rechtzeitig verbindliche Angaben über die abzurechnenden Betriebskosten und zu den Nutzerwechseln innerhalb des Abrechnungszeitraumes. Liegen die zur Durchführung der Abrechnung erforderlichen Angaben des Auftraggebers der Hansa Novex GmbH nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des jeweiligen Abrechnungszeitraumes vor, rechnet die Hansa Novex GmbH zur Datensicherung auf Promillebasis (Brennstoffkosten 1.000,00 €) ab. Die Übermittlung der Daten auf Promillebasis stellt eine Vertragserfüllung dar und löst einen Vergütungsanspruch für gegebenenfalls zusätzlich durchgeführte Leistungen aus.

1.6 Der Auftraggeber erhält eine Gesamtabrechnung sowie Einzelabrechnungen für jeden Nutzer einer Liegenschaft. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abrechnung vor Weiterleitung an die Nutzer auf etwaige erkennbare Fehler -insbesondere hinsichtlich der übernommenen Angaben und Plausibilitäten sowie auf Vollständigkeit der erfassten messtechnischen Ausstattung zu überprüfen. Mit Weiterleitung der Einzelabrechnungen an die Nutzer erkennt der Auftraggeber die diesen zugrunde gelegten Daten über die abzurechnenden Kosten und die eingetretenen Änderungen in den Nutzerverhältnissen als richtig an.

1.7 Der Auftraggeber teilt der Hansa Novex GmbH alle Änderungen in der Liegenschaft, die für die Verbrauchserfassung von Bedeutung sind, unverzüglich in Textform mit.

1.8 Die Umlage erfolgt nach Vorgabe des Auftraggebers. Einschlägige Gesetze und Verordnungen wie die Betriebskostenverordnung und die Heizkostenverordnung sind hierbei zu beachten. Die Hansa Novex GmbH ist nicht verpflichtet, die Umlagefähigkeit zu überprüfen.

1.9 Der Auftraggeber erteilt der Hansa Novex GmbH bei der Vereinbarung über den Abrechnungsdienst den Auftrag, bei Änderungen an der Heizungsanlage (Ersatz von Heizkörpern, Erweiterungen durch zusätzliche Heizkörper, Reparaturen und dergleichen) sowie anderen Verbrauchsstellen, die benötigten Geräte auszutauschen oder weitere neue Geräte zu liefern und einzubauen. Kaufgeräte werden nach der zurzeit des Einbaus gültigen Preisliste berechnet.

 

2.Vertrag/Kündigung

 

Bei diesem Werkvertrag ist die Hansa Novex GmbH nach Kündigung des Vertrages gegebenenfalls dazu verpflichtet und berechtigt, für den Vertragszeitraum die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen. Verweigert der Auftraggeber den Zugang zu den Geräten oder seine Mitwirkungsobliegenheiten (wie z.B. der Erstellung der Abrechnung oder deren Entgegennahme), ist die Hansa Novex GmbH berechtigt, die erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen sowie Schadenersatz in Höhe von 80 % aus dem ausstehenden Rest der Vertragssumme zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt die Möglichkeit des Nachweises vorbehalten, dass der Hansa Novex GmbH ein Schaden überhaupt nicht oder in niedrigerer Höhe entstanden ist. Die Hansa Novex GmbH kann bei Nachweis auch einen höheren Schaden geltend machen.

 

3.Gewährleistung/Haftung

 

Die Hansa Novex GmbH ist nicht zur Überprüfung der vom Auftraggeber genannten Daten und der von ihm erteilten Anweisungen verpflichtet und haftet nicht für daraus entstehende Fehler. Im Rahmen des Abrechnungsdienstvertrages überprüft die Hansa Novex GmbH die Einrichtung zur Verbrauchserfassung in der Liegenschaft nicht und haftet daher nicht für die Folgen der Verwendung nicht vorschriftsmäßiger, ungeeigneter, ungeeichter, nicht einwandfrei funktionsfähiger oder nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechender Erfassungsgeräte sowie für die Nutzung von Wasser-und Wärmezähler ohne MID-Konformitätszeichen.

 

IV.RAUCHMELDER-SERVICE

 

1.Allgemeines

 

Die Rauchmelder-Servicepreise setzen freie Zugänglichkeit der zu prüfenden Rauchmelder sowie die Möglichkeit der Durchführung der Leistungen in einem Zuge voraus. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird der Mehraufwand für Lohn-und sonstige zusätzliche Sach-und Dienstleistungen gemäß gültiger Preisliste gesondert berechnet. Bei Ferninspektion mittels eines Funksystems erfolgt die Überprüfung der Rauchmelder jährlich beziehungsweise monatlich. Ist im Rahmen der monatlichen Ferninspektion drei Monate in Folge die ungestörte Funkverbindung nicht zustande gekommen, ist die Hansa Novex GmbH verpflichtet, eine Wartung vor Ort durchzuführen.

 

2.Vertrag/Kündigung

 

Bei diesem Dienstleistungsvertrag ist Hansa Novex GmbH nach Kündigung des Vertrages gegebenenfalls dazu verpflichtet und berechtigt, für den Vertragszeitraum die vertraglichen Leistungen zu erbringen. Verweigert der Auftraggeber den Zugang zu den Geräten oder seine Mitwirkungsobliegenheiten, ist die Hansa Novex GmbH berechtigt, die erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen sowie Schadensersatz in Höhe von 80 % aus dem ausstehenden Rest der Vertragssumme zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt die Möglichkeit des Nachweises vorbehalten, dass der Hansa Novex GmbH ein Schaden überhaupt nicht oder in niedrigerer Höhe entstanden ist. Die Hansa Novex GmbH kann bei Nachweis auch einen höheren Schaden geltend machen.

 

V.TRINKWASSERANALYSE

 

1.Allgemeines

 

Die Trinkwassserproben gehen in das Eigentum der Hansa Novex GmbH über. Die Hansa Novex GmbH ist nicht verpflichtet, die Proben über die vereinbarte Leistung hinaus zu lagern oder zu kühlen.

 

2.Vertrag/Kündigung

 

Bei diesem Werkvertrag ist die Hansa Novex GmbH nach Kündigung des Vertrages gegebenen falls dazu verpflichtet und berechtigt, für den Vertragszeitraum die vertraglichen Leistungen zu erbringen. Verweigert der Auftraggeber den Zugang zu den Probenahmestellen oder seine Mitwirkungsobliegenheiten, ist die Hansa Novex GmbH berechtigt, die erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen sowie Schadensersatz in Höhe von 80 % aus dem ausstehenden Rest der Vertragssumme zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt die Möglichkeit des Nachweises vorbehalten, dass der Hansa Novex GmbH ein Schaden überhaupt nicht oder in niedrigerer Höhe entstanden ist. Die Hansa Novex GmbH kann bei Nachweis auch einen höheren Schaden geltend machen.